Rauchmelderpflicht in NRW
Zusammenfassung- Für Neu- und Umbauten ab 01.04.2013
- Für bestehende Wohnungen ab 01.04.2013 mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2016
Mindestens ein Rauchmelder ist anzubringen in allen:
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für den Einbau - Der Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft - Der Besitzer (bei Mietwohnungen=Mieter)
Wie viele Rauchmelder sind für eine Wohnung nötig?
- Die Rauchmelderpflicht NRW schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor (bei einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern, die von einem Flur abgehen, benötigen Sie also 4 Rauchmelder)
- Die Rauchmelderpflicht NRW schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor (bei einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern, die von einem Flur abgehen, benötigen Sie also 4 Rauchmelder)
Wer ist verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder?
- Der Eigentümer der Wohnung ist für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Neuanschaffung.
- Der Eigentümer der Wohnung ist für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Neuanschaffung.
Gesetzliche Regelung der Rauchmelderpflicht NRW
Die Bauordnung für NRW (BauO NRW) regelt die Rauchmelderpflicht NRW. Die Verordnung können Sie hier unter §49 Absatz 7 nachlesen.
Normen und rechtliche Grundlagen
Die DIN 14676 regelt die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.
Die Rauchmelderpflicht gilt also auch für folgende Räume:
- Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen
- Beherbergungsbetriebe mit max. 11 Gastbetten
- Containerräume
- Hütten und Gartenlauben
- Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast (z.B. Elektrogeräten)
Ausgenommen sind Bereiche mit bauaufsichtlich geforderter Brandmeldeanlage.
Als Flur zählen auch Treppenräume eines Einfamilienhauses und Durchgangszimmer.
Die Bauordnung für NRW (BauO NRW) regelt die Rauchmelderpflicht NRW. Die Verordnung können Sie hier unter §49 Absatz 7 nachlesen.
Normen und rechtliche Grundlagen